AUSTRIAN NEARMISS ASSOCIATION

A NEARMISS today could be an ACCIDENT tomorrow!

Arbeitnehmerschutz

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
Fassung vom 04.10.2011 (Auszug)
Zur Meldung von Beinahe-Unfällen ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eigentlich alles entsprechend beschrieben und geregelt.

Pflichten der Arbeitnehmer

§ 15. (5) Arbeitnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§ 16. (1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen

3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.

Kategorie: ANMA-Artikel